Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Kurort Hartha e. V. (Kurzform SG Kurort Hartha e. V.).
Er hat seinen Sitz in Kurort Hartha und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dippoldiswalde unter der Nummer VR 176
eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Satzung der Sportgemeinschaft Kurort Hartha e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Leistungssports, der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung und die Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege der jeweiligen Sportarten im Sinne von § 2 betreiben.
- Die Abteilungen arbeiten finanziell selbständig. Näheres regeln die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
- Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht hat. Sie kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
- Mit dem Tag des Ausscheidens enden alle Rechte des Mitglieds. Bestehende oder noch nicht erfüllte Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Kassierung erfolgt im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag zusammen. Die Höhe des Grundbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit von Abteilungsbeiträgen sind nur die im Sinne von § 13 stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Öffentlichkeitsreferent
- Abteilungsleitern
- Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes
- Regelmäßige Kontrolle der Abteilungskassenbücher durch den Kassenwart
- Erstellung des Jahresberichts
- Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung
ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2.
Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlungen
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzen von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
- Wahl der Kassenprüfer
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen
§ 14 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter
und vom jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der weiteren Vorstandsmitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung eines Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, mit Zustimmung des Finanzamtes, an die Stadt Tharandt Ortschaft Kurort Hartha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Sports nutzen darf.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am . . . . . . . . . . . . . . beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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